Mietzinsanpassung nach Referenzzinssatz
Gib deine aktuelle Miete und den Referenzzinssatz bei Vertragsabschluss ein.
Wähle den Referenzzinssatz bei der letzten Mietzinsfestsetzung.
Sieh, ob du eine Mietsenkung verlangen kannst.
Der Referenzzinssatz steht auf dem Mietvertrag (seit 2008) oder auf der letzten Mitteilung zur Mietzinsanpassung. Falls nicht vorhanden, gilt der Satz bei Mietbeginn.
Der Vermieter kann Kostensteigerungen gegenrechnen: 40% Teuerung seit letzter Festsetzung plus allgemeine Kostensteigerungen (ca. 0.5% pro Jahr). Die effektive Senkung kann daher geringer ausfallen.
4 Schritte nach Mieterverband:
Senkung bei aktuellem Referenzzinssatz von 1.25%:
| Bisheriger Zinssatz | Senkung | Bei CHF 1'500 |
|---|---|---|
| 1.50% | −2.91% | −CHF 43.65 |
| 1.75% | −5.82% | −CHF 87.30 |
| 2.00% | −8.73% | −CHF 130.95 |
| 2.25% | −11.64% | −CHF 174.60 |
| 2.50% | −14.55% | −CHF 218.25 |
Formel: 2.91% Senkung pro 0.25% Zinsdifferenz. Der Vermieter kann Teuerung (40%) und Kostensteigerungen gegenrechnen.
Bei Fragen zur Mietzinsanpassung oder wenn der Vermieter nicht reagiert: Bei JUSTIS erhältst du auch bei noch nicht versicherten Fällen eine kostenlose Ersteinschätzung.
Zu JUSTISDer hypothekarische Referenzzinssatz ist die Grundlage für Mietzinsanpassungen in der Schweiz. Er wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) vierteljährlich publiziert und basiert auf dem Durchschnittszinssatz für Hypotheken.
Die Berechnung basiert auf der sogenannten «relativen Methode»:
Diese unterschiedlichen Sätze ergeben sich mathematisch: Eine Erhöhung um 3% und anschliessende Senkung um 2.91% führt wieder zum ursprünglichen Betrag.
Schreibe deinem Vermieter einen eingeschriebenen Brief mit Verweis auf den gesunkenen Referenzzinssatz. Verlange die Anpassung per nächstmöglichem Kündigungstermin. Der Vermieter muss innerhalb von 30 Tagen antworten. Musterbriefe findest du beim Mieterverband.
Der Vermieter kann 40% der Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) seit der letzten Festsetzung geltend machen. Zusätzlich werden oft allgemeine Kostensteigerungen von 0.5% pro Jahr akzeptiert. Wertvermehrende Investitionen können ebenfalls angerechnet werden.
Ja, der Referenzzinssatz gilt für alle Mietverhältnisse in der Schweiz – Neubau wie Altbau. Bei Altbauten vor 2008 gilt der Zinssatz bei Einführung (3.50%) oder der Satz bei der letzten dokumentierten Mietzinsanpassung.
Wenn der Vermieter nicht innerhalb von 30 Tagen antwortet oder die Senkung ablehnt, kannst du zur Schlichtungsbehörde deines Kantons gehen. Das Verfahren ist kostenlos und einfach. Die Behörde vermittelt zwischen den Parteien.
Nein, eine Mietsenkung wirkt immer erst ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin (meist 3 Monate). Es gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung für die Vergangenheit. Deshalb lohnt es sich, schnell zu handeln.