Mutterschafts- & Vaterschaftsentschädigung nach EOG
Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub?
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Die Mutterschaftsentschädigung (MSE) und die Entschädigung des anderen Elternteils (VSE) werden über die Erwerbsersatzordnung (EOG) finanziert. Sie betragen 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal jedoch CHF 220 pro Tag.
| Merkmal | Mutterschaft | Vaterschaft |
|---|---|---|
| Dauer | 14 Wochen (98 Tage) | 2 Wochen (14 Tage) |
| Entschädigung | 80% des Lohns | 80% des Lohns |
| Maximum pro Tag | CHF 220 | CHF 220 |
| Maximale Entschädigung | CHF 21'560 | CHF 3'080 |
| Bezugsfrist | Ab Geburt, am Stück | 6 Monate ab Geburt |
| Bezugsart | Am Stück | Wochen- oder tageweise |
Um Anspruch auf Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung zu haben, musst du:
Die Entschädigung muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden – sie wird nicht automatisch ausbezahlt. In der Regel reicht dein Arbeitgeber den Antrag für dich ein. Selbständigerwerbende müssen den Antrag selbst stellen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Die 14 Wochen müssen am Stück bezogen werden – ein Aufschub ist nicht möglich.
Ja! Der Vaterschaftsurlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Wichtig: Er muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt vollständig bezogen werden.
Bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge usw.) erhöht sich der Anspruch nicht. Es gelten die gleichen 14 Wochen für die Mutter und 2 Wochen für den Vater.
Ja. Seit 2024 heisst der «Vaterschaftsurlaub» offiziell «Urlaub des anderen Elternteils». Bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren hat die Ehefrau der Mutter denselben Anspruch wie ein Vater.
Ja! Viele Arbeitgeber gewähren 100% Lohnfortzahlung während des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs. Die EOG-Entschädigung geht dann an den Arbeitgeber. Prüfe deinen Arbeitsvertrag oder das Personalreglement.
Ja, viele Eltern verlängern den Elternurlaub mit unbezahltem Urlaub. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch darauf – der Arbeitgeber muss zustimmen. Wichtig: Kläre vorgängig die Auswirkungen auf AHV, Pensionskasse und Versicherungen. Bei mehr als einem Monat unbezahltem Urlaub kann zudem der Ferienanspruch gekürzt werden (Art. 329b OR).